|
F I N A N Z O R D N U N G
der Schachgesellschaft Glückstadt von 1920 e. V.
in der Fassung vom 8. Februar 2002
§ 1 Festlegung des Mitgliedsbeitrages
Die Hauptversammlung der Schachgesellschaft Glückstadt von 1920 e. V. legt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest.
Der Monatsbeitrag beträgt 4,00 €.
Für den folgenden Personenkreis gilt ein ermäßigter Mitgliedsbeitrag in Höhe von 1,50 €:
1. Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, 2. Schüler und Studenten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, 3. Wehrdienst- und Zivildienstleistende, 4. Rentner, 5. passive Mitglieder.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Daneben kann auf Antrag eines Mitgliedes der Vorstand des Vereins in besonderen Fällen eine Beitragsermäßigung oder -befreiung gewähren.
§ 2 Charakter des Mitgliedsbeitrages
Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld. Jedes Mitglied hat für den ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Eingang des Beitrages beim Verein Sorge zu tragen.
§ 3 Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
Der Mitgliedsbeitrag ist am Jahresanfang, spätestens bis zum 1. März, für ein Jahr im voraus zu entrichten. Bei Beginn der Mitgliedschaft im Laufe des Kalenderjahres ist der Mitgliedsbeitrag für das entsprechende Jahr innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt in den Verein zu entrichten.
Das Überschreiten des jeweiligen Fälligkeitstermins hat einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 € je angefangenen Monat der Säumnis zur Folge. Kosten, die dem Verein im Zusammenhang mit der Säumnis entstehen, werden zu Lasten des Mitgliedes umgelegt.
Der Vorstand kann weitergehende Maßnahmen einleiten, wenn der Fälligkeitstermin um mehr als ein Jahr überschritten wird.
§ 4 Prinzip der unbaren Zahlungen
Die Entrichtung der Zahlungen an den Verein hat in unbarer Form zu erfolgen (z. B. durch Überweisung, Scheck). Der Verein ist gehalten, seinerseits Zahlungen unbar zu leisten. Er soll ferner jedem Mitglied ermöglichen, am Einzugsverfahren per Lastschrift teilzunehmen.
§ 5 Verwendung der Einnahmen
Der Verein darf seine Einnahmen nur für satzungsmäßige Zwecke verwenden.
§ 6 Ausgaben
Die Ausgaben sind im Rahmen der Satzungsbestimmungen nach Prüfung ihrer Berechtigung am Fälligkeitstermin aus dem Vereinsguthaben zu tragen.
Dabei wird der Verein seinen Mitgliedern deren für die Aufrechterhaltung des Spielbetriebes notwendigen Auslagen erstatten. Insbesondere gelten hierbei folgende Richtlinien:
1. Fahrtkostenerstattung für Fahrten zu offiziellen Mannschaftsturnieren und Veranstaltungen: Als Erstattung wird bei Fahrten mit einem Kfz. pro Fahrkilometer 0,20 € gezahlt. Der Verein kann die Kostenerstattung kürzen bzw. verwehren, wenn offensichtlich zu viele Kfz. eingesetzt worden sind. Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden die Kosten bis zur Höhe des Fahrpreises der II. Klasse erstattet.
2. Fahrtkostenerstattung für Fahrten zu Einzelturnieren, freien Mannschaftsturnieren und sonstigen Veranstaltungen: Eine Erstattung wird im Einzelfall beschlossen.
3. Startgelderstattung für offizielle Mannschaftsturniere: Das Startgeld wird in voller Höhe vom Verein getragen.
4. Startgelderstattung für Einzelturniere und freie Mannschaftsturniere: Eine Erstattung wird im Einzelfall beschlossen.
5. Erzielte Geldpreise: Zur Deckung der dem Verein entstandenen Kosten gilt bei gewonnenen Geldpreisen folgende Regelung: Der Anteil eines einzelnen Spielers an einem gewonnenen Mannschaftspreis wird nur mit dem Teil herangezogen, der 25 € übersteigt. Ein gewonnener Einzelpreis wird nur mit dem Teil herangezogen, der 25 € übersteigt.
§ 7 Jahresabschluss
Der Jahresabschluss der Kassenführung in der Schachgesellschaft Glückstadt von 1920 e. V. ist zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres vom Kassenwart zu erstellen.
Der Jahresabschluss ist bis spätestens 31. Januar des darauffolgenden Jahres dem Vorstand und den Kassenprüfern unter Beifügung aller Belege auszuhändigen.
Der Kassenwart soll nach Möglichkeit für das neue Kalenderjahr einen Finanzplan erstellen und der Hauptversammlung erläutern.
§ 8 Inkrafttreten, Schlussvorschriften
Die vorstehende Finanzordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft.
|